Sie haben eine Immobilie geerbt?
Die Erbschaft oder die Schenkung einer Immobilie, unterliegt im deutschen Steuerrecht der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.
Hier gibt es unterschiedliche Freibeträge die nach dem Verwandtschaftsgrad angesetzt werden, so haben zum Beispiel Ehepartner einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 € und Kinder eines Verstorbenen je 400.000 €. Alles was über diesen Werten liegt, wird vom Finanzamt entsprechend einer Steuertabelle versteuert und muss zwingend an den Fiskus abgeführt werden. Zur Ermittlung des Verkehrswerts schätzt das Finanzamt zunächst den Wert der Immobilie. Diese Schätzung liegt jedoch sehr oft über dem tatsächlichen Verkehrswert und ergibt so einen zu hohen Steuersatz. Erscheint der Wert, den das Finanzamt angesetzt hat zu hoch, sollten die Erben bzw. die Beschenkten in jedem Fall Widerspruch bei den Finanzbehörden einlegen und den Wert von einem Sachverständigen überprüfen lassen.
Ein Sachverständiger wird im Gegensatz zu den Finanzbehörden alle relevanten Gegebenheiten in sein Gutachten einfließen lassen und den Verkehrswert nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 194 BauGB ermitteln. Er wird die Immobilie vor Ort besichtigen und unter Berücksichtigung aller Faktoren einen reellen Verkehrswert, also den derzeit am Markt erzielbaren Verkaufswert der Immobilie, ermitteln. Dazu gehört natürlich auch die Durchsicht und Prüfung aller relevanten Objektunterlagen. Das Ergebnis der Begutachtung wird schriftlich zusammengefasst und den Erben innerhalb von 8 Tagen nach der Besichtigung zur Verfügung gestellt.
Als zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke (DGSV) erstelle ich Ihnen gern ein entsprechendes Verkehrswertgutachten gem. den gesetzlichen Vorgaben. Um nicht unnötige Kosten zu verursachen, überprüfe ich vorab kostenlos, ob ein Widerspruch beim Finanzamt Sinn macht. Sprechen Sie mich einfach an oder senden mir eine Mail.
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